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Author Message
I am afraid this is the only jar available. You could use the source code and get rid of Generics and Enumerations.
I have just put version 0.3 online.

Cheers

Marc

isa wrote:

In the daily file alternateNamesModifications-date.txt, if the alternateNameId exists in my table, I replace it because it's a modification. If the alternateNameId not exists, I insert it because it's a new record. That is right? 

This is absolutely correct.

isa wrote:
Can we know when a alternateName must be deleted? 

Not yet. It will be available as of tomorrow.

Marc

cla wrote:

Am I allowed to ask how do you change the shape data into something 'usable' for lat/lng? (Just a short hint or tutorial link would be VERY appreciate.)
 


I don't know what is usable for you. I often use the ogr utilities included in the fwtools kit to convert shape files and load them into a postgres/postgis database.

http://www.gdal.org/ogr/ogrinfo.html
http://fwtools.maptools.org/

Hope this helps

Marc
Switzerland :

German : Postleitzahl (PLZ)
French : numéro postal d'acheminement (NPA)
Italian : numero di avviamento postale (NPA)
English : postcode
Hi bugi

It is well hidden in the cvs tree :

http://geonames.cvs.sourceforge.net/geonames/data/

Cheers

Marc
Hi Claus

The countrySubdivision service does not yet include the shape files for the US counties. (The files are here on my pc but not yet integrated)

Did you see the nearest address service?
http://ws.geonames.org/findNearestAddress?lat=37.98100996893789&lng=-87.50335693359375
I am not sure that the shape file will give better results.

The findNearbyPostalCodes service is using zip code area shape files for the US and closests postal codes from lists for other countries.

http://www.geonames.org/export/#findNearbyPostalCodes


Marc

Marc
Hi Mike

I have added the admin divisions. The select box is populated using this query :
http://www.geonames.org/search.html?q=adm1&country=fj

The divisions had the featurecode ADMD instead of ADM1 and could not be found with the query. Rotuma was missing completely.

Regards

Marc
oops. Sorry, da habe ich etwas verschlimmbessert. Sollte beim nächsten Dump wieder in Ordnung sein. Danke für den Hinweis.

Gruss

Marc
Hi Alex

It is a good idea to give the fuzzy choice if nothing could be found. I will implement it as soon as I find the time.

There is no official gif for geonames. But you can use the one noiv from exploreourpla.net has created :


If you are a designer and have a good idea for an icon, we are open for everyhing.

Cheers

Marc
Hi Barry

Thanks for your feedback, it is always very much appreciated.
I am convinced there is no problem in what we are doing and in how we are using google maps. Just to be absolutely sure I have asked a lawyer who happens to be a frequent geonames user for his opinion. He has sent me a very long email with a lot of legal information (see below for some of it, in German). Bottom line is that he doesn't see any problems.

Here some points from my side :
1. Google has introduced draggable markers with release 2.61, August 2006. With 'draggable markers' setting a point on the maps view has become an official part of the API and an officially supported use case of google maps. Why shouldn't we be allowed to use it?
2. A lot of applications have been doing it for months. Whoever has objections to setting points on top of the map view and storing them in a data base has had time to say so and to intervene. Nobody ever raised objections and stopped it or tried to stop it. With this it has become an accepted use case.
3. Geonames users do it manually. Geonames is not using an automatic process to capture any information from the map view.
4. Geonames is using a lot of data sources. gmaps is not the only one. In fact gmaps is even negligible. There are hundreds or maybe thousands of manual moves using the satellite/map view compared to millions of records from many other sources.
5. Even if a user is using gmaps to move or set a point, it is still not an exact copy as the user determines where to exactly set the point. The latitude and longitude will differ from what gmaps is using internally.

One of the main reasons I have enabled the maps view again is exactly because I think it is our moral duty to stand up against the dissemination of fear, uncertainty and doubt (FUD).

Kind regards

Marc


Urheberrechtsgesetz
http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/231.1.de.pdf

Art. 2 Werkbegriff

1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der

Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2 Dazu gehören insbesondere:


...

d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen,

Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
...


Art. 3 URG Werke zweiter Hand

1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender

Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen

Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere

Bearbeitungen.

3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
 



Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 1992 (Quelle: SMI 1993, S. 332)

Nicht amtlicher Leitsatz: Urheberrechtlicher Schutz von Datensammlungen? Verstoss gegen Art. 2 UWG. Nach Art. 23 UWG sind nur Verstösse gegen die Art. 3 bis 6 UWG strafbar.

Siehe dazu den Sachverhalt in der Verfügung vom 20. Juni 1989 des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern. Im vorliegenden Entscheid geht es um das von der Geschädigten angestrengte strafrechtliche Verfahren.

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

(1. URG)

Die Geschädigte beansprucht Schutz für ihre Listen als Geisteswerk im Sinne von Art. l URG. Dabei kann es sich nur um einen Anwendungsfall des «wissenschaftlichen Werkes» handeln (Art. 1 Abs. 2, 1. Alinea URG).

Das Gesetz schützt die originelle und von der Individualität des Urhebers geprägte schöpferische Tätigkeit (BGE 110 IV 105; Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl. 1983, S. 346 ff.).

Urheberrechtlich geschützt ist nur die Form. Das darf nicht ohne weiteres als Gegensatz zum Inhalt verstanden werden. Eine Gegenüberstellung der beiden Begriffe ist in diesem Fall nicht angängig, weil jede Form notwendigerweise auch Ausdruck des Inhaltes ist (Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, S. 8 ff.; Troller, S. 372 f.). Anders im Patentrecht: Dort ist der Inhalt um seiner selbst willen geschützt, als Lehre zum technischen Handeln in jeder denkbaren Ausführung. Im Urheberrecht geht es um die konkrete Erscheinung (denkbar zum Beispiel die Ausführung einer patentierten Vorrichtung) - eben die Form. Der Grundsatz findet zunächst Anwendung auf mathematische oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse oder Theorien (Kummer, S. 106, mit Beispielen). Im Patentrecht pflegt ein grosser wirtschaftlicher Erfolg als «Beweisanzeichen» für Nichtnaheliegen einer neuen technischen Lehre gewertet zu werden. Da das Urheberrecht keinen Ideenschutz verleiht, ist dieser Erfolg hier kein Grund für eine Qualifikation als Werk. Im Gegenteil ist eine Sammlung von Informationen, mag sie auch grosse Mühen gekostet haben und wirtschaftlich wertvoll sein, nicht urheberrechtlich geschützt (BGE 113 II 308 «Psychoanalyse»; Lutz, 100 Jahre URG, Bern 1983, S. 176).

Die durch die Aussage erzwungene oder auch nur nahegelegte Darstellungsweise ist ebenfalls grundsätzlich nicht geschützt (BGE 113 II 309; Kummer; S. 108 f.). So ist die Einteilung eines Lehrganges für Maschinenschreiben in einen Teil «Erarbeitung der Tastatur» und einen Teil «praktische Arbeiten» nicht originell, sondern in der Natur der Sache begründet (BGE 88 IV 123 ff.). Kataloge und Listen sind nach Troller (S. 375) mit dem Bestreben nach Lückenlosigkeit aneinandergereihte Zahlen etc., deren Auswahl sachlogisch bestimmt und daher nicht individuell ist, vorbehalten grosse Wörterbücher und Lexika, die aus einzelnen wissenschaftlichen Texten bestehen und in der Regel eine individuelle Gliederung besitzen.

Im Geiste des Urhebers entstandene Schöpfungen, die zwar von ihm nicht Bekanntem entnommen sind, die aber dem Bekannten so nahe sind, dass auch ein anderer die gleiche Form schaffen könnte, ermangeln der Originalität und Individualität. Die Individualität hängt entsprechend vom Verhältnis der im Geiste des Urhebers geschaffenen zu den aus dem Gemeingut entnommenen Elementen ab (BGE 110 IV 105 «Harlekin-Puppen» und 113 II 190 «Le Corbusier»; Kummer, S. 373). Eine Sammlung gewöhnlicher, alltäglicher Briefe, denen jegliche individuellen, originellen Züge fehlen, ist nicht geschützt, obgleich sie statistisch einmalig ist (ZR 78/1979, Nr. 80 und 83/1984, Nr. 106 «Briefe an das Personal»; zustimmend Troller, S. 363; die Kritik von Lutz [S. 177] beruht darauf, dass er den Entscheiden eine geschmackliche Wertung unterstellt - eine solche wäre sachfremd, liegt aber nicht vor).

Technische Zeichnungen oder Pläne sind (abgesehen von Werken der Baukunst, um die es hier nicht geht) ihrer Aussage nach nicht als Werk schützbar; wenn die Form nicht mit einem Sonderschutz monopolisiert ist, darf sie jedermann nachzeichnen oder kopieren. Die Ausführung der Zeichnung im Strich und in der Perspektive kann dagegen als konkrete Ausdrucksweise originell und individuell, somit urheberrechtlich geschützt sein (Kummer, S. 123 f.).

An der Grenze zwischen der Form und dem Inhalt steht die systematische Darstellung (nicht aber das System an sich, dieses ist als «reine Idee» nicht geschützt: BGE 70 II 57 «Notenschrift System Blattner»). Wo die Individualität einsetzt, bestimmt sich danach, wie frei der Urheber die Systematik gestalten konnte, anders gefragt, ob die Darstellung ohne weiteres auch anders hätte vorgenommen werden können, so dass sich die Wahrscheinlichkeit völlig verliert, ein anderer hätte das gleiche schaffen können. Das entscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der einzelnen Entscheidungen (Kummer, S. 111). Es wurde entschieden, dass die didaktisch geschickte Stufenfolge von sorgfältig zusammengestellten Fingerübungen an der Schreibmaschine einem Lehrgang Werks-Charakter verleihe (BGE 88 IV 123 ff.). In diesem Zusammenhang ist auf den von der Geschädigten vorab abgerufenen Entscheid BGE 64 II 162 («Maag-Tabellen») einzugehen. Offenbar ging es in jenem Fall zunächst um die wissenschaftliche Leistung eines Ingenieurs, der bestimmte Formeln und Regeln für die Herstellung von Zahnrädern gefunden hatte. Dem Entscheid ist nicht klar zu entnehmen, ob das Bundesgericht das allein bereits als genügend erachtete (die Formulierung, es gehe um eine «Pionierarbeit von hohem wirtschaftlichen und praktischen Wert», mag darauf hindeuten). So allgemein könnte das aber nicht aufrecht erhalten werden, soll nicht auf dem Weg über die Form doch wieder der Inhalt als Idee (unbeschränkt) geschützt werden. Der Entscheid lässt aber offen, ob nicht doch die Art der Darstellung mit zur Bejahung des Werks-Charakters führte: Der Experte wird zitiert mit der Bemerkung, dass «das Maag'sche Verfahren zusammen mit den Maag-Tabellen» den Wert des Werkes ausmache (Unterstreichung beigefügt). Da die Tabellen im übrigen nicht näher beschrieben und im Entscheid nicht wiedergegeben sind, lässt sich die Frage nicht beantworten. Dass der Entscheidung in der Literatur (nicht nur, aber auch vom Privatgutachter des Angeklagten) Kritik erwachsen ist, hat das angefochtene Urteil dargestellt. Das Bundesgericht hat sie in BGE 113 II 306 («Psychoanalyse») nicht zitiert, wiewohl sie als Präjudiz nahe gelegen hätte. Sie kann jedenfalls nicht als Beleg dafür dienen, dass der Inhalt des Werkes an sich ohne weiteres schützbar sei. Im Gegenteil unterscheidet BGE 113 II 306 zu Recht sorgfältig zwischen dem wissenschaftlichen Gehalt und der konkreten Mitteilungsform.

Die bekannten Barwert-Tafeln von Stauffer/Schätzle mögen hier als Beispiel noch in die Überlegungen einbezogen werden. Nicht urheberrechtlich schützbar ist die Idee, Geschlecht, Lebensalter, statistische Lebenserwartung und einen angenommenen Zinssatz so in ein mathematisches Verhältnis zu setzen, dass daraus ein Faktor zur Berechnung des Barwertes einer Rente resultiert. Die ausgesprochen leserfreundliche und übersichtliche Darstellung der so berechneten Zahlen in jenem Buch liegt wohl an der Grenze zum geschützten Werk. Jedenfalls zu schützen wären die Erläuterungen und die Beispiele im ersten Teil des Buches.

Das alles ist nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden:

Die Datensammlungen der Geschädigten sind ausserordentlich umfangreich. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass nur schon das reine Sammeln und Zusammenstellen der Daten sehr viel Mühe und Arbeit kostete. Es mag auch sein, dass sie einen grossen wirtschaftlichen und praktischen Wert haben. Das kann ihre Eigenschaft als Werk nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht ausmachen.

Die Geschädigte lässt vortragen, dass sie nicht nur Daten übernommen, sondern zum Beispiel mit den fünf wichtigsten Herstellern die Preise für die «Lackliste» abgesprochen habe. Solche Festlegungen, wie auch etwa die Grösse der zu lackierenden Teile, welche die Geschädigte als «Ermessensentscheide» bezeichnet, beschlagen aber gerade die für sich allein nicht als Werk schützbare Idee der Tabellen, und nicht die konkrete Darstellung. Die Geschädigte behauptet selbst, sie verfüge mit der Lack- und der Spenglereiliste über eine Marktbeherrschung von 95 bzw. 100%. Um so weniger kann ihr gestattet sein, diese durchgesetzten allgemeinen Parameter und einzelnen Preise zu monopolisieren.

Reine Idee und als solche nicht geschützt ist die Einteilung in «Lackstufen», d.h. das Bilden von Fallgruppen je nach Umfang der an einem Auto-Bestandteil auszuführenden Arbeiten; der Einzelrichter hat zudem dargelegt, dass nach der Darstellung der Geschädigten selbst diese Einteilung allgemein gebräuchlich, also von der Sache her gegeben und daher nicht originell ist. Das gleiche gilt für das Prinzip, die Grösse der zu behandelnden Teile, den Zeitaufwand und einen Stundenansatz ins Verhältnis zu setzen.

Die Geschädigte wirft dem Angeklagten vor, er habe genau die (und nur die) Automarken und -Typen in sein Programm übernommen, die auch in den Eurotax-Listen figurierten. Dass diese Marken und Typen auf einer eigenständigen und originellen Auswahl beruhten, behauptet die Geschädigte aber nicht, und es ist aufgrund ihrer eigenen Darstellung nicht anzunehmen. Auch hier ist sie auf der behaupteten fast vollständigen Durchsetzung ihrer Daten in der Branche zu behaften. Dann drängt sich aber unwiderlegbar die Vermutung auf, dass sie die Auswahl nach den im massgeblichen Markt vorhandenen Automarken und -Typen, also nach einem sachlogischen und vorgegebenen Kriterium getroffen hat.

Die Systematik der einzelnen Automarken nach dem Alphabet («Alfa Romeo, AMC, Audi, Austin, BMW, Chrysler» etc.) ist nicht nur unoriginell, sondern ausgesprochen banal. Es hilft der Geschädigten nichts, wenn sie den Angeklagten dabei überführt, wie er - wie sie - in einem Fall die alphabetische Reihenfolge missachtet (Richtigerweise geht es zwar gar nicht darum, sondern um eine andere Untereinteilung nach der Anzahl Türen: Darum kommt der zweitürige Alfasud vor dem dreitürigen Alfa-Arna und dieser vor dem viertürigen Alfetta; (...). Das mag belegen, dass der Angeklagte die Daten wirklich kopierte und nicht nach kritischer Prüfung einzeln übernahm, macht die gewählte Systematik aber nicht originell.

Die Geschädigte bezieht sich auf die Numerierung und die Abfolge der einzelnen Teile des Autos. Wie weit diese überhaupt von der Geschädigten stammt und nicht auf Angaben der Hersteller zurückgeht, kann offen bleiben. Mit dem Einzelrichter ist jedenfalls festzuhalten, dass die Numerierung in einer bestimmten Richtung (von vorne rechts nach hinten links, oder ähnlich) zweckbedingt ist, weil der Benutzer den gesuchten Teil im gedruckten Tabellen-Werk der Geschädigten innert nützlicher Frist finden sollte, und auf der Hand liegt. Der verbleibende Spielraum ist zu gering, als dass die getroffene Auswahl noch als originell gelten könnte (Darum spielte es auch hier keine Rolle, wie die Geschädigte im einzelnen nachzuweisen sucht, wenn der Angeklagte ihre spezifische Reihenfolge genau übernommen hätte).

Die Geschädigte verweist darauf, dass sie bei der Lackliste einzelne Teile-Kombinationen aufführe: «Vorderwagen / Wagenseite 2-türig / Wagenseite 4türig / Wagenheck 2-türig / Wagenheck 4-türig / Ganzlackierung ohne Dach 2türig / Ganzlackierung ohne Dach 4-türig». Diese Kombinationen sind aber nicht originell, sondern ohne weiteres logisch bedingt.

Die konkrete grafische Darstellung der Geschädigten ist geschickt, gut lesbar und optisch ansprechend gestaltet. Ob insoweit ein Werkschutz anzunehmen wäre, kann offen bleiben. Diese Darstellung konnte der Angeklagte nämlich gar nicht übernehmen, weil er eine rein fortlaufende Textdarstellung ohne grafische Hilfsmittel verwendet (...).

Ähnlich wie bei den Barwerttafeln Stauffer/Schätzle der erklärende Teil könnten bei den Listen der Geschädigten möglicherweise die vorangestellten Erläuterungen Originalität und Werkschutz beanspruchen. Diese Teile hat der Angeklagte jedoch nicht kopiert.

Den vom Angeklagten aus den Listen der Beklagten übernommenen Teilen ist der Charakter als urheberrechtlich geschütztes Werk daher abzusprechen.
 



2. UWG

2.1. Art. 5 lit. c UWG

Die Anklage wirft dem Angeklagten die Verletzung von Art. 5 lit. c UWG vor. Sie behauptet, er habe die fraglichen Daten eigenhändig in seinen Computer eingetippt.

Der Einzelrichter hat sorgfältig und zutreffend ausgeführt, dass und warum das manuelle Eintippen von Daten in ein Textverarbeitungs-System keine Übernahme durch ein «technisches Reproduktionsverfahren» im Sinne von Art. 5 lit. c UWG darstellt (angefochtenen Urteil S. 16 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Namentlich ist zu wiederholen, dass die Botschaft ausdrücklich erklärte, das Erfordernis des technischen Reproduktionsverfahrens reduziere den Tatbestand auf die typischen Erscheinungsformen, namentlich Mittel der Kopier-, Nachpress-, (...) Überspiel- und Mess-Technik (BBI 1983 II 1070). Dem ist in den Beratungen keine Kritik erwachsen (vgl. Wernli et al: UWG, Gesetz, Materialien, Rechtsprechung, Lausanne 1989, S. 419 f.). Interessant ist in diesem Zusammenhang die Erwähnung der Messtechnik. Es stellt sich die Frage, ob damit der massstabgetreue Nachbau ebenfalls unter Art. 5 lit. c subsumiert werden sollte. Ohne dem Wortlaut des Gesetzes Gewalt anzutun, kann man das aber nicht annehmen. Es ist vorgeschlagen worden, unter Messtechnik etwa optoelektronische Methoden zu verstehen, deren Resultate automatisch in den technischen Reproduktionsvorgang einfliessen. Es lassen sich auch Vorgehensweisen denken, bei denen ein dreidimensionaler Körper mit einem (eventuell manuell geführten) Sensor abgetastet wird und seine Form dann elektronisch oder mechanisch gesteuert mittels einer Maschine reproduziert werden kann. Das vom Einzelrichter erwähnte Beispiel einer kennzeichnungskräftigen Verpackung (Toblerone Schokolade im Dreieck) überzeugt. So gewiss die sklavische Übernahme einer solchen (wenn nicht ursprünglich kennzeichnungskräftigen, so doch jedenfalls heute durchgesetzten) Form, wozu es selbstverständlich als «technischen» Hilfsmittels eines Massstabes bedarf, als unlauter beurteilt werden müsste, so wenig hebt die Übernahme an sich das Erfordernis des technischen Verfahrens auf (für eine strenge Beachtung dieses Tatbestandsmerkmals auch Baud: I'article 5 lit. c LCD et la copie servile ..., SJZ 84/1988, 280 ff.). Gleich verhält es sich bei der Übernahme eines Textes oder einer Datensammlung. Steckt hinter der übernommenen Datenmenge eine relevante wirtschaftliche Leistung, kann man sich in der Tat fragen, warum mühsames Abschreiben, sei es mit einer Schreibmaschine oder von Hand, grundsätzlich anders beurteilt werden sollte als blosses Kopieren (immerhin zieht Troller die Grenze genau hier, indem er die nach Art. 5 lit. c verpönte fotomechanische Wiedergabe abgrenzt von einer erlaubten Übernahme, die dem Übernehmer noch die Mühe von Satz und Korrektur auferlegt: Troller, Immaterialgüterrecht 3. Aufl., Bd. 2, S. 956). Normalerweise bietet das keine besonderen Schwierigkeiten, weil die über Art. 5 lit. c UWG hinausgehenden Tatbestände, bei denen aufgrund der besonderen Umstände die Unlauterkeit der Übernahme bejaht werden muss, mit der Generalklausel erfasst werden können (das wird zwar vom Privatgutachter David, wenn auch wohl zu Unrecht, bestritten). Dass dieser Weg im Strafrecht verschlossen ist, kann nicht zu einer Ausweitung der Spezialnorm über ihren klaren Wortlaut und Sinn hinaus führen (Nur nebenbei sei noch angemerkt, dass die von der Berufungsklägerin angerufenen Rezensenten Homburger und Rauber zwar Teile der Begründung im Entscheid des Einzelrichters ZR 88/1989 Nr. 61 kritisieren, dem Ergebnis aber ausdrücklich zustimmen: SZW 1990, 113; SMI 1990, 439).

Die Berufungsklägerin sucht nachzuweisen, dass die Übernahme nicht durch manuelles Eintippen, sondern durch ein anderes Verfahren, wie Überspielen eines Trägers elektromagnetischer Daten oder technisches Lesen der Daten (Scannen) erfolgt sei. Das bildet, wie auch das angefochtene Urteil feststellt, nicht Gegenstand der Anklage. Eine Rückweisung zu deren Ergänzung käme nur in Frage, wenn sich eine andere Sachverhaltsvariante mit Sicherheit aus den Akten ergäbe. Die Berufungsklägerin verweist auf eine Vermutung, die sich aus dem Ausmass der Übereinstimmung ergebe. Im Strafverfahren gibt es keine solche Vermutung zulasten des Angeklagten, wenn auch immerhin die Übereinstimmung ein Indiz für die behauptete technische Übernahme darstellt. Dazu hat die Untersuchungsbehörde eigens ein Gutachten beigezogen. Der Experte Prof. Zehnder hatte unter anderem die Frage zu beantworten: «Sind die Angaben des Angeschuldigten, sämtliche Daten manuell eingetippt zu haben, glaubhaft?». Er stellt dazu grundsätzliche Überlegungen an und bezieht sich auf die konkrete Schreibtechnik des Angeklagten, die er einer Testmessung unterzog. Seine Antwort auf die Frage lautet «eindeutig ja». Auch wenn Gründe dagegen ins Feld geführt werden können, so ist die Anklagebehörde mit Recht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, eine andere Variante sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit beweisbar. Daran ist festzuhalten, und eine Ergänzung oder Abänderung der Anklage kommt nicht in Frage.

In diesem Punkt stellte sich überdies ebenfalls ein prozessuales Problem: Art. 5 lit. c UWG enthält als weiteres Tatbestandsmerkmal das Fehlen eines angemessenen eigenen Aufwandes beim Übernehmer. Nach der Botschaft ist dazu einerseits die Leistung des Erstkonkurrenten mit der des Zweitbewerbers und anderseits die Leistung des Zweitbewerbers bei Übernahme durch technische Reproduktionsverfahren mit seinem hypothetischen Aufwand bei Nachvollzug der einzelnen Produktionsschritte zu vergleichen. Nach welchen Kriterien der Vergleich dann zu ziehen sei, ist von der Praxis noch nicht geklärt; namentlich stellen sich Fragen der Amortisation der ersten Leistung (Nur bezogen auf das konkrete erfolgreiche Produkt? Ausdehnung auf sogenannte «Fühler»?) und des Verhältnisses einer solchen betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu den maximalen Schutzfristen anderer Immaterialgüterrechte. Die Anklage macht aber gar keine Angaben zu diesen verschiedenen miteinander in ein Verhältnis zu setzenden Leistungen und Aufwänden. Damit fehlt die Voraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten.



2.2. Art. 5 lit. b UWG

Dass der Angeklagte die Daten der Geschädigten verwendete, obschon er «wissen musste, dass sie ihm unbefugt zugänglich gemacht wurden» (Art. 5 lit. b UWG) bildet nicht Gegenstand der Anklage.

Die Geschädigte zitiert die Botschaft zur Revision des UWG unvollständig. Wohl heisst es dort (S. 1070), «unbefugterweise wird ein Arbeitsergebnis dann überlassen oder zugänglich gemacht, wenn der Erzeuger weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt hat». Im nächsten Absatz heisst es aber, «es geht hier namentlich darum, zu verhindern, dass anvertraute Offerten, Berechnungen, Pläne usw. einem anderen Unternehmer zur (in der Regel billigeren) Ausführungen übergeben werden». Darum geht es im vorliegenden Fall überhaupt nicht. Die Geschädigte verkauft ihre Listen jedem Abonnenten, sie war und ist an grossen Verkaufszahlen interessiert. Die Publikationen enthalten übrigens auch keinen Vermerk, dass ein Abonnent sein Exemplar keinem anderen zeigen, ausleihen oder weiterverkaufen dürfte. Dass die Geschädigte die Listen dem Angeklagten nicht geliefert hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er sie abschreiben will, ändert daran nichts. Sie kann nicht auf diesem Umweg einen sonst nicht bestehenden Sonderschutz schaffen.

Auf eine Ergänzung der Anklage in diesem Punkt muss daher verzichtet werden.

2.3. Art. 3 UWG

(...)

2.4. Generalklausel

Die Rechtsprechung hat das blosse Abschreiben wesentlicher Teile eines urheberrechtlich nicht geschützten Werkes, das ohne grossen Aufwand hätte verändert werden können, als unlauteren Wettbewerb qualifiziert (ZR 83/1984 Nr. 106, «Briefe an das Personal»). Es kann nicht angenommen werden, die Revision des UWG habe den Bereich der geschützten Leistung einschränken wollen. Somit läge hier der Fall vor, wo (entgegen der Meinung des Privatgutachters David) die Übernahme zwar nicht von Art. 5 lit. c. aber von der Generalklausel erfasst wäre.

Strafbar ist nach Art. 23 UWG aber nur die Verletzung eines Tatbestandes der Art. 3 bis 6, nicht der Generalklausel von Art. 2. Das hat der Einzelrichter richtig ausgeführt und wird auch in der Literatur gleich beurteilt (Martin-Achard, La loi fédérale contre la concurrence déloyale, S. 114 und dort N. 45, ein Urteil des Bundesgerichtes zu Art. 13 aUWG zitierend; David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, N. 681). Das ist durchaus begründet: Die Spezialtatbestände der Art. 3 bis 6 UWG sind wesentlich leichter zu definieren als der Verstoss gegen die Generalklausel. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Straftatbestandes (Art. l StGB) ist die Unterscheidung daher sachlich geboten.


http://www.ifi.unizh.ch/ikm/Vorlesungen/inf_recht/1998/uwgstellen.pdf
 

The postal code coordinates for geonames are derived from the main data base and often all postal codes of a city are mapped to the coordinates of the city centre.
We have now calculated average postal code coordinates from a data set with over 100.000 geo located hotels. (more on hotels later)
With this average coordinate per postal code we could update 3800 records in our postal code data set. The coordinates should now be pretty accurate for postal code areas with a lot of international hotels.

Here a list of the major cities with the number of postal codes affected by this update :
Code:
  countrycode |  placename   | count 
 -------------+--------------+-------
  DK          | København K  |    13
  DK          | København V  |    18
  ES          | Barcelona    |    38
  ES          | Bilbao       |    12
  ES          | Córdoba      |    11
  ES          | Granada      |    15
  ES          | Madrid       |    37
  ES          | Málaga       |    15
  ES          | Oviedo       |    12
  ES          | Sevilla      |    17
  ES          | Valencia     |    17
  ES          | Zaragoza     |    12
  FI          | Helsinki     |    12
  HU          | Budapest     |    70
  IT          | Bologna      |    18
  IT          | Firenze      |    23
  IT          | Genova       |    14
  IT          | Milano       |    35
  IT          | Napoli       |    20
  IT          | Palermo      |    20
  IT          | Roma         |    55
  IT          | Torino       |    22
  IT          | Venezia      |    18
  IT          | Verona       |    16
  LU          | Luxembourg   |    18
  NO          | Oslo         |    29
  PL          | Gdańsk       |    12
  PL          | Kraków       |    77
  PL          | Poznań       |    16
  PL          | Warszawa     |    37
  PL          | Wrocław      |    11
  PT          | Albufeira    |    38
  PT          | Funchal      |    40
  PT          | Lisboa       |    94
  PT          | Porto        |    31
  SE          | Göteborg     |    15
  SE          | Stockholm    |    25
  TR          | Istanbul     |    31
  ZA          | Johannesburg |    11
 
A lot of geonames users are asking for points of interest. Point of Interest are a geographical point of reference and are important for search.
A first step to improve the geonames data base in this respect is a data set based on landmarks kindly donated to geonames by hotels.com (more on hotels later)

The data set is still missing the geonames feature codes. In order to add feature codes for this data set I have set up an online spread sheet on the editgrid platform :
http://www.editgrid.com/user/geonames/landmark
The data set will be integrated into the main geonames database as soon as we have enough feature codes for the landmarks.

Help needed :
If you are interested in Points of Interest of if you just want to help geonames, you can help us add feature codes. Just add the missing feature codes in the spread sheet for cities or countries you know well. You can also change other fields in the spread sheet and correct misspellers or entirely delete a landmark if it is completely wrong.
The full list of feature codes is available here http://www.geonames.org/export/codes.html

Some common feature codes you might need are :
S.MKT = market
S.SQR = square
S.CSTL = castle
S.BLDG = building(s), a structure built for permanent use, as a house, factory, etc.
S.MNMT = monument

L.PRK = park
S.GDN = garden(s)

R.PRMN = promenade, a place for public walking, usually along a beach front
R.ST = street

I have also introduced two new feature codes :
S.OPRA = opera
S.THTR = theatre

Some feature codes in the spread sheet have been added automatically. All features with 'City centre' in the name became a P.PPLX, features with 'Museum' in their name became S.MUS, and so on.
Features from the US have been deleted as we already have comprehensive data for the US.


Links :

POI Spread Sheet :
http://www.editgrid.com/user/geonames/landmark

Feature Codes
http://www.geonames.org/export/codes.html
Hi Daniel

At the moment there are no access limits for the geonames web services. This policy, however, has started to create some performance problems and we may be forced to implement some limitations.
This thread has more information : http://forum.geonames.org/gforum/posts/list/272.page

Today I have ordered a third server with twice as much RAM. This new server(s) will be reserved for users who help us share the server costs. A first table of the expected cost is here : http://forum.geonames.org/gforum/posts/list/258.page#1468

Cheers

Marc
Hi Kai

I think the cities files are what you are looking for :

cities1000.zip : all cities with a population > 1000 (ca 80.000)
cities5000.zip : all cities with a population > 5000 (ca 40.000)
cities15000.zip : all cities with a population > 15000 (ca 20.000)

http://download.geonames.org/export/dump/

Cheers

Marc
Hi Alex

There is now a checkbox 'fuzzy' on the advanced search options :
http://www.geonames.org/advanced-search.html
If this is checked the search will also find similar names.

The fuzzy search is not using the soundex algorithm as soundex is mainly aimed at English words and geonames is supposed to be international. The fuzzy search is using the Levenshtein distance to compare similarity of words.

If you want to use if for a webservice you can add the parameter fuzzy with a float number indicating the desired similarity.

fuzzy : a value between 0 and 1 to set the required similarity between the query term and the matching terms. For example, for a minimumSimilarity of 0.5 a term of the same length as the query term is considered similar to the query term if the edit distance between both terms is less than length(term)*0.5

Examples :
Zermatt is misspelled as Zermat :
normal search returns no hits :
http://ws.geonames.org/search?q=zermat&maxRows=10
fuzzy 0.8 returns 12 hits :
http://ws.geonames.org/search?q=zermat&maxRows=10&fuzzy=0.8
and fuzzy 0.6 returns 131 hits :
http://ws.geonames.org/search?q=zermat&maxRows=10&fuzzy=0.6

Cheers

Marc
Here the line looks like this :
Code:
 grep Aalen cities1000.txt
 2959927 Aalen   Aalen   Aalen,Alene,Älene       48.8333333      10.1    P       PPL     DE  01      67085           451   Europe/Berlin    2006-11-05
 


It must be a problem with the tool you are using to view the data. (Excel perhaps?)
In some locales the dot is not used as the decimal separator but as the grouping indicator. Your tool probably does not interpret the dot as decimal separator.

Cheers

Marc
Hi Barry

I have forwarded your question to the NGA (the National Geospatial-Intelligence Agency) as source of this data set.
Here the answer :

... I worked on the effort to take the names from Irish mapping and get them into the names database in the late 90s. I left before the project was done and assumed that all the sheets had been finished. However your note plus a check on the maps in the office convinces me that three sheets have not been completed. This explains the pattern of names density in the graphic. The more irregular pattern in the west is due to sheet overlap. I can not vouch for when this might get completed, but at least knowing about it is useful.
 


Regards

Marc

PS : Underlines have been turned on. There was no particular reason for not having them turned on. It was just the default behaviour of the forum software running this forum.
Hi Tomas

Yes we do have server problems lately due to too many web service requests. Our two servers are now at the limit of what they can handle and sometimes even above their limits.
We will order a third server in the next couple of days and this new server will be reserved for users who help us share the server costs. A first table of the expected cost is here : http://forum.geonames.org/gforum/posts/list/258.page#1468
In order to do this we need to count requests and credits per ip address and per user. We will be able to use the same mechanism to limit the number of requests per ip address on the free servers. I am afraid we may have to introduce a maximal number of credits per ip address and time slot on the free servers as well.

Regards

Marc
Hi

I think we should be able to improve postal codes shortly.
You can help us find free data sets. The Ministerio de fomento for example has a lot of interesting data : http://www.idee.es

I have already asked twice whether we are allowed to use some of the IDEE (Infraestructura de Datos Espaciales de España) data for geonames. So far I have not yet received an answer. Maybe you have more luck?

Regards

Marc
Hi

Thanks. I have just changed it : http://www.geonames.org/recent-changes/country/AU/

http://www.geonames.org/2074182/mount-cockburn.html
http://www.geonames.org/2079792/point-woore.html

You can easily correct errors like this with the edit interface on top of the map /satellite view.

Cheers

Marc
 
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