marc
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In der Schweiz findet zur Zeit die Anhörung zum neuen Geoinformationsgesetz (GeoIG) statt. [1] Die Frist für Eingaben dauert bis zum 26 Feb 2007. Das GeoIG kann als Scheizerische Version der europäischen INSPIRE Initiative betrachtet werden.
Ralph Nusser und ich haben im Namen von Geonames eine Eingabe zur Anhörung vorbereitet. (Eingabe als pdf) Wir möchten in erster Linie, dass der 'public domain' Gedanke stärker zum Tragen kommt und die wichtigsten Geobasisdaten als public domain im GeoIG festgeschrieben werden.
Dies vornehmlich aus zwei Gründen
1. Effizienz : Zahlreiche Studien zeigen, dass es für die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes vorteilhaft ist, wenn der Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand frei ist.
2. der Steuerzahler ist der eigentliche Eigentümer und sollte auch Zugang zu seinen Daten haben.
Zu besonderer Heiterkeit Anlass gegeben hat bei mir die folgende Passage "wenn ein Grossverteiler basierend auf Landeskarten von swisstopo Karten zum Auffinden der Filialen durch die eigenen Chauffeure erstellt, dann gilt dies als Eigengebrauch dieses Grossverteilers." und "Eine private Homepage, welche frei im Internet zugänglich ist und Geobasisdaten des Bundesrechts enthält, gilt nicht als Eigengebrauch." [2] Das läuft doch letzendlich darauf hinaus, dass Grosskonzerne die Geodaten kostenlos verwenden dürfen während ein Schüler für die Verwendung von Geobasisdaten auf seiner Homepage bezahlen soll.
Kommentare, Ergänzungen, Verbesserungsvorschläge und gefunden Tippfehler bitte ungeniert in diesen Thread schreiben.
Wer bereit ist als Mitunterzeichner dieser Eingabe genannt zu werden, melde sich bitte bis Ende dieser Woche mit Name und Addresse bei mir : marc@geonames.org
Vielen Dank.
Marc Wick
[1] Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz
Anhörung Frist: 26.02.2007
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#VBS
[2] 2.1.2.1 Seite 17, Begleitbericht zur Anhörung :
"wenn ein Grossverteiler basierend auf Landeskarten von swisstopo Karten zum
Auffinden der Filialen durch die eigenen Chauffeure erstellt, dann gilt dies als
Eigengebrauch dieses Grossverteilers."
"Eine private Homepage, welche frei im Internet zugänglich ist und Geobasisdaten
des Bundesrechts enthält, gilt nicht als Eigengebrauch."
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